Lehren & Forschen
an der UW/H
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Forschungsethik und rechtliche Aspekte im FDM
Forschungsethik
Digitale Technologien haben den Forschungsprozess tiefgreifend verändert. Forscher:innen sind dazu angehalten, sich möglichst früh mit Fragen der Forschungsethik auseinanderzusetzen. Anforderungen der Ethikstandards in den Fachgesellschaften, die erfüllt werden müssen, spielen eine wichtige Rolle. Dabei müssen alle wissenschaftlichen Qualitätskriterien und die Grundsätze „guter wissenschaftlicher Praxis” (DFG) gegenüber der „Scientific Community“ in jedem Forschungsprojekt eingehalten werden.
So heißt es in den Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der DFG: "Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gehen mit der verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit verantwortungsvoll um. Sie berücksichtigen Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben, aber auch aus Verträgen mit Dritten resultieren, und holen, sofern erforderlich, Genehmigungen und Ethikvoten ein und legen diese vor. Im Hinblick auf Forschungsvorhaben sollten eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen und die Beurteilung der jeweiligen ethischen Aspekte erfolgen. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines Forschungsvorhabens zählen auch dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus ihm hervorgehenden Forschungsdaten und Forschungsergebnissen." (Leitlinie 10)
Dabei ist vor allem der Schutz von besonders vulnerablen Gruppen wichtig (z. B. in der medizinischen Forschung/Gesundheit und Pflege). Die Forschung ist immer aufgefordert, mit Projekten verbundene Risiken für andere zu vermindern und diesbezüglich bereits im Vorfeld sorgfältige Überlegungen anzustellen. Normen und Regelungen zur Forschungsethik sollen dafür Sorge tragen, dass Schädigungen vermieden werden und zugleich die Forschungsfreiheit sichergestellt werden kann. Ziel ist es dabei immer, mit der Wissenschaftsfreiheit verantwortungsvoll umzugehen.
Die Forschungsethik in Projekten ist also bereits bei der Antragsstellung bzw. beim Schreiben des Datenmanagementplans (DMP) zu berücksichtigen.
Weitere Themen im Forschungsdatenmanagement zur Forschungsethik sind häufig:
- die Freiwilligkeit der Teilnahme als Voraussetzung einer Studie,
- das Prinzip der informierten Einwilligung („informed consent“) in bildungs- und sozialwissenschaftlichen Studien,
- der Schutz der Teilnehmenden durch Sicherstellung der Anonymität,
- die Privatheit,
- die Vermeidung von Risiken sowie
- rechtliche Fragestellungen, insbesondere zu Persönlichkeitsrechten (Dritter).
Vor der Durchführung von Feldforschungen müssen informierte Einwilligungen vorliegen. Auch sollte sichergestellt sein, dass noch keine vergleichbaren Daten vorliegen, die sekundär genutzt werden könnten.
Rechtliche Aspekte im Forschungsdatenmanagement
Im Verlauf eines Forschungsprojekts sind alle rechtlichen Fragen zu beantworten, vor allem
- Unter welchen Bedingungen dürfen Forschungsdaten nachgenutzt werden?
- Was ist beim Teilen und Archivieren von Daten zu beachten?
Antworten darauf geben die Regeln zum Datenschutz und Urheberrecht.
- Urheberrecht (z. B. Schutzfähigkeit: § 2 UrhG, § 3 Satz 1 UrhG; Miturheberschaft: § 8 UrhG; Ablauf der Schutzfrist: § 64 UrhG, § 72 Abs. 3 UrhG)
- Persönlichkeitsrecht (z. B. Recht am eigenen Bild: § 22 KunstUrhG)
- Datenschutz (z. B. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: u. a. § 27 BDSG, Art. 6 DSGVO, Art. 17 Abs. 3 lit. d DSGVO; informierte Einwilligung: u. a. Art. 13 DSGVO)
- Datensicherheit (u. a. § 64 BDSG)
- Datenbankrichtlinien (z. B. Schutzfähigkeit: EU-Richtlinie 96/9/EG, § 4 Abs. 2 UrhG, § 87a UrhG; Ablauf der Schutzfrist: § 87d UrhG)
- Softwarerecht (UrhG Abschnitt 8)
- Lizenzierung (u. a. § 31 UrhG, z. B. Creative Commons Lizenzen)
- Arbeits- und Dienstrecht (z. B. Nutzungs- und Verwertungsrechte, die im Arbeitsvertrag geregelt werden: u. a. §43 UrhG)
- Vertragsrecht (u. a. BGB Abschnitt 3, z. B. Kooperationsverträge oder Geheimhaltungsabreden)
- Patentrecht (PatG)
- Wettbewerbsrecht (UWG, z. B. bei Kollaborationen mit Unternehmen)
- Internationales Recht (z. B. Gültigkeit nationaler Vorschriften bei Forschung mit ausländischen Kooperationspartnern)
- Grundrechte (z. B. Wissenschaftsfreiheit: Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG)
- klären, ob Daten personenbezogen bleiben müssen und damit dem Datenschutz unterliegen
- Einwilligungserklärung der Betroffenen einholen
- "Verfahrensverzeichnis" in Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten anlegen
- Nutzungsvereinbarungen mit den Nutzer:innen treffen
- personenbezogene Daten löschen, sobald der Verwendungszweck erfüllt ist oder Maßnahmen der Anonymisierung/Pseudonymisierung durchführen
- Erklärungen über die Wahrung des Datengeheimnisses von den Projektmitarbeitenden einholen
Um Interview-Daten verarbeiten zu dürfen, ist fast immer das Einverständnis der Interviewten erforderlich. Falls Sie für Ihr Projekt eine eigene Einwilligungserklärung entwickeln wollen, können die rechtlich geprüften Erklärungsvorlagen des Forschungsdatenzentrums Qualiservice zusätzliche Anregungen geben.
Informationen zur informierten Einwilligung finden Sie außerdem
- in der Reihe forschungsdaten bildung informiert vom VerbundFDB sowie bei
- Schaar, K. (2017). Die informierte Einwilligung als Voraussetzung für die (Nach-)nutzung von Forschungsdaten: Beitrag zur Standardisierung von Einwilligungserklärungen im Forschungsbereich unter Einbeziehung der Vorgaben der DS-GVO und Ethikvorgaben. (RatSWD Working Paper Series, 264). Berlin: Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD). https://doi.org/10.17620/02671.12.
Das Einholen schriftlicher Einverständniserklärungen ist nicht in jedem Fall erforderlich. Manchmal ist das Aushändigen von Informationsblättern ausreichend.
Beispiele für Datenschutzinformationsblätter bei Surveys:
- infas, Umfrage Private Haushalte und ihre Finanzen: Erklärung zum Datenschutz und zur absoluten Vertraulichkeit Ihrer Angaben
- GESIS und TNS Infratest, Umfrage PIACC: Erklärung zum Datenschutz und zur absoluten Vertraulichkeit Ihrer Angaben bei persönlichen Interviews.