Direkt zum Inhalt der Seite springen

Intranet Uni WH | Schwangerschaft im Studium

Menü schließen

Studieren

an der UW/H

Studieren

an der UW/H

Schwangerschaft im Studium

Liebe Studierende,

zum 1. Januar 2018 trat das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft und bietet seitdem auch schwangeren und stillenden Studierenden den vollen Mutterschutz und somit den bestmöglichen Gesundheitsschutz. Damit die UW/H die erforderlichen Schutzmaßnahmen einleiten kann, sollten Sie die Universität so früh wie möglich über Ihre Schwangerschaft, den errechneten Tag der Entbindung bzw. die Stillzeit informieren (§ 15 MuSchG). Es besteht jedoch keine gesetzliche Pflicht zur Meldung der Schwangerschaft. Die UW/H ist nach der Mitteilung über Ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit allerdings gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Das Mutterschutzgesetz schützt nicht nur Sie und Ihr (ungeborenes) Kind vor möglichen Gefährdungen, sondern trägt auch dafür Sorge, dass Sie während Ihrer Schwangerschaft und Stillzeit keine unzumutbare Benachteiligung im Hinblick auf Ihren weiteren Studienverlauf erfahren. Alles, was nach den Mutterschutzvorgaben Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes gefährden könnte, muss durch geeignete Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden.

Link zum Mutterschutzgesetz:https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/

Der Mutterschutz gilt gemäß § 1 Abs. 4 für alle schwangeren Personen und schließt damit die Schwangerschaft aller Geschlechtsidentitäten ausdrücklich ein.

Bitte wenden Sie sich zur Mitteilung einer Schwangerschaft bzw. Stillzeit oder zu einer entsprechenden Beratung an Ihr zuständiges Studiendekanat. Zur Berechnung der Schutzfristen und zur Sicherung Ihrer Rechte nach dem Mutterschutzgesetz bitten wir Sie, uns Ihren Mutterpass oder als Nachweis Ihrer Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme vorzulegen. Wir sichern Ihnen einen vertraulichen Umgang mit Ihren Daten gemäß den geltenden Datenschutzrichtlinien zu.

Studiendekanate der Fakultät für Gesundheit:

                Medizin: studiendekanat.medizin@spam protectuni-wh.de

                Zahnmedizin: studiendekanat.zmk@spam protectuni-wh.de

                Psychologie: studiendekanat.psychologie@spam protectuni-wh.de

                Pflegewissenschaft: studiendekanat.pflegewissenschaft@spam protectuni-wh.de

Studiendekanat der Fakultät für Wirtschaft und Gesellschaft:

                studiendekanat.wige@spam protectuni-wh.de

Nach § 27 MuSchG ist die UW/H verpflichtet, die Schwangerschaft bei der Bezirksregierung in Arnsberg zu melden. Die Anzeige wird von Ihrem zuständigen Studiendekanat unter Einhaltung der geltenden Datenschutzrichtlinien vorgenommen.

Je früher Sie uns über Ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit informieren, umso eher können wir Ihre Studiensituation prüfen und den Mutterschutz sicherstellen. Ihr Studiendekanat wird hierfür eine anlassbezogene, individuelle Gefährdungsbeurteilung vornehmen (ggf. in enger Abstimmung mit den Verantwortlichen der Lehre), um festzustellen, ob in Ihrem Studiengang Gefährdungen für Sie und Ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit vorliegen oder zu erwarten sind (z. B. Medizin/Zahnmedizin: Kontakt zu Bio- und Gefahrstoffen etc.). Wir werden gemeinsam mit Ihnen überlegen, ob besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen oder eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Praxiseinsätzen etc. aufgrund einer unzumutbaren Gefährdung ausgeschlossen ist.

Der Schutzzeitraum erstreckt sich von Ihrer Meldung bei Ihrem zuständigen Studiendekanat bis zum Ende der Mutterschutzfrist bzw. der gemeldeten Stillzeit.

Der studentische Mutterschutz gilt bei allen Veranstaltungen, die gemäß Studien- und Prüfungsordnung zur Absolvierung des Studiums verpflichtend vorgegeben sind (Lehrveranstaltungen inkl. Studium fundamentale, Prüfungen, Exkursionen etc.).

In dieser Zeit gilt ein relatives Prüfungs- und Teilnahmeverbot, d. h. schwangere Studierende sind in dieser Zeit von Prüfungen und Veranstaltungen ausgeschlossen, bis eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erstellt und geprüft vorliegt (und eine entsprechende Verzichtserklärung, s.u., vorliegt). In der Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert sein, dass keine Gefahr vom Besuch bzw. der Teilnahme an einer bestimmten Lehrveranstaltung ausgeht oder durch geeignete und zumutbare Schutzmaßnahmen die Teilnahme ermöglicht werden kann.

Die gesetzliche Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt (Abweichungen zu den Fristen, wie z. B. bei Mehrlingsgeburten, sind in § 3 MuSchG geregelt). Die Schutzfrist muss nicht beantragt werden und es bedarf keiner Zustimmung für die Sicherstellung des Mutterschutzes.

Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist genießen Sie einen besonderen Schutz. Daher ist es in dieser Zeit nicht vorgesehen, dass Sie an Lehrveranstaltungen, Prüfungen etc. teilnehmen. Sollten Sie in der Mutterschutzfrist trotzdem an Veranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen wollen, müssen Sie Ihren Teilnahmewunsch ausdrücklich erklären. Ein entsprechendes Formular zur Verzichtserklärung erhalten Sie von Ihrem zuständigen Studiendekanat. Den Verzicht können Sie jederzeit widerrufen und auch für einzelne Prüfungen wieder in Kraft setzen; der Rücktritt von Prüfungen kann jederzeit vor der Prüfung ohne Einhaltung einer Frist erklärt werden.

Ohne die schriftliche Verzichtserklärung ist eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen während der gesetzlichen Mutterschutzfrist nicht möglich!

Während Ihrer Schwangerschaft und Stillzeit (in den ersten 12 Monaten nach der Geburt) haben Sie das Recht, sich für Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft bzw. zum Stillen des Kindes freistellen zu lassen, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen (§ 7 MuSchG).

Ihr Studiendekanat berät Sie auch gerne bei Fragen zu einem möglichen Nachteilsausgleich bei einer Prüfungsteilnahme.

 

Zusätzlich zu der Beratung bzw. dem Studienverlaufsgespräch mit Ihrem zuständigen Studiendekanat sollte eine Beratung bei dem Betriebsarzt der UW/H, Herrn Michael Castillo, erfolgen. Termine können per E-Mail vereinbart werden unter: betriebsarzt@spam protectuni-wh.de

 

Ihre behandelnde Ärztin/Ihr behandelnder Arzt kann zum Schutz Ihres Kindes oder Ihrer Person schriftlich ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Die Prüfungsphasen oder bestimmte Lehrveranstaltungen oder Prüfungen können davon ausdrücklich ausgenommen werden.

 

Urlaubssemester: Wenn Sie ein Kind bis zur Vollendung des achten Lebensjahres erziehen, haben Sie Anspruch auf maximal 6 Semester Beurlaubungszeiten. Sie können in dieser Zeit nach Rücksprache mit dem zuständigen Studiendekanat an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen.

 

Sollten Sie sich in einem Beschäftigungsverhältnis (z. B. studentische Hilfskraft) mit der UW/H befinden, wenden Sie sich bitte zusätzlich an die Personalabteilung!